
By Benedikt Christoph Läufer
Die von Deutschland in seinen Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Aktivitätsklauseln führen nicht selten beim Rechtsanwender zur Rechtsunsicherheit. Aus ihren unterschiedlichen Ausformungen resultieren Anwendungsschwierigkeiten sowie verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Sie sind zum Teil nicht abgestimmt mit anderen Normen des deutschen (internationalen) Steuerrechts. Benedikt Christoph Läufer versucht, Ordnung in diesen Bereich zu bringen. Dabei zeigt er ländervergleichend auf, dass es möglich ist, die bestehenden Aktivitätsklauseln zu vereinheitlichen und damit einen Gewinn an Rechtssicherheit zu erzielen. In einem Formulierungsvorschlag verarbeitet er die aufgezeigten Schwachstellen.
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34 Steuerrechtliche Reichweite bilateraler Aktivitätsklauseln EStG noch § 8b Abs. 1 S. 4 Dividenden aus ausländischen Schachtelbeteiligungen (Ziff. 156 Insbesondere vor dem Hintergrund des rechtlichen Umfeldes stellt sich allerdings die Frage, ob die Aktivitätsklauseln der abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien immer noch praktische Relevanz besitzen. Zur Beantwortung bedarf es einer differenzierten Betrachtung zwischen der Bedeutung von Aktivitätsklauseln für die Erhebung der Körperschaftsteuer und ihrer Bedeutung für die Belastung ausländischer Beteiligungserträge mit der Gewerbesteuer.
58; Krabbe, IStR 2002, 145 (146); Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, Art. 1, Rn. 44; Wolff in Debatin/Wassermeyer, USA, Art. 7 Rn. 97. ): Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Kap. 3, Rn. 29; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, Art. 1, Rn. 44. ): Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Kap. 3, Rn. 29. 128 Vgl. a. BFH Urteil v. ; Beschluss v. 2006 - I B 47/05, BFHE 216, 276 ff. Siehe auch Frotscher, Internationales Steuerrecht, Rn. 359. 129 BFH Urteil v. 1991 - I R 15/89, BFHE 164, 38 ff.
Vgl. auch Wassermeyer, IStR 2000, 505 (507). Siehe bereits Fn. 32. So Wassermeyer, IStR 2000, 505 (507). Aktivitätsklauseln als Idee und Instrument 17 Nach § 209 B Abs. 1 CGI kann die französische Finanzverwaltung eine inländische Körperschaft, die im Ausland ein Unternehmen betreibt bzw. 76 § 209 B Abs. 4 § 10 Abs. 78 Nach seinem vierten Absatz werden Gewinnanteile sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und darüber hinaus eine nicht der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer angefallen ist.